Satzung

Mitgliedschaft im Freundeskreis des Goethe-Nationalmuseums e. V. Weimar

Ziel und Zweck des Freundeskreises des Goethe-Nationalmuseums e. V. ist es (§ 2), sich mit dem Leben und den Werken Goethes und anderer Vertreter der klassischen deutschen Literatur und ihres Umfeldes zu befassen. Das Goethe-Nationalmuseum soll in vielfältiger Weise unterstützt werden. Gern können Sie Mitglied werden. Hier ist ein Formular des Mitgliedsantrages hinterlegt.

§1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis des Goethe-Nationalmuseums Weimar e. V.". Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereines ist Weimar.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck des Freundeskreises

  1. Die Mitglieder des Freundeskreises des Goethe-Nationalmuseums e. V. beschäftigen  sich mit dem Leben und Werk Goethes und anderer Vertreter der klassischen deutschen Literatur und ihres Umfeldes. Das Goethe-Nationalmuseum soll in vielfältiger Weise unterstützt werden.
  2. Zur Erreichung der Ziele tragen bei: Vorträge, Museumsgespräche, Diskussionen, Exkursionen, Publikationen und die Mitgliederversammlungen.
  3. Der Freundeskreis des Goethe-Nationalmuseums e. V. ist unabhängig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Aufnahme von Mitgliederns setzt einen schriftlichen Antrag voraus.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Antrages kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Freundeskreis zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder bei Auflösung des Freundeskreises eingezahlte Beiträge nicht zurück.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen Ziele und Interessen des Freundeskreises schwerwiegend verstoßen oder trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seinen Beitrag für ein Jahr nicht gezahlt hat. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  5. Auf Grund besonderer Verdienste können auf  Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder des Freundeskreises ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Freundeskreises verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele desselben zu fördern und am Leben des Freundeskreises teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind zur fristgemäßen Beitragszahlung verpflichtet.
  3. Die natürlichen Mitglieder haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Freundeskreises.  Bei Exkursionen tragen die Mitglieder die entstehenden Kosten selbst.

§5 - Beiträge

  1. Die Mitglieder entrichten Mindestbeiträge; über höhere Sätze entscheidet das Mitglied selbst. Der Vorstand entscheidet bei sozialen Härtefällen auf Antrag über eine Ermäßigung des Beitrages.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrages auf Vorschlag des Vorstandes fest. Die Beiträge sind jährlich bis zum 1.April bzw. halbjährlich zum 31. Januar und 31. Juli zu entrichten.

§6 - Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr findet im 1. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand 3 Wochen vorher schriftliche Einladungen ergehen lässt.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung des Schatzmeisters entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt 2 Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlussfähig, insbesondere über
    - die weiteren Aufgaben des Freundeskreises, soweit sie nicht dem Zweck des § 2 entgegenstehen
    - den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan
    - Satzungsänderungen, wozu Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich ist
    - Auflösung des Freundeskreises (siehe § 9).
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Über sie ist ein Protokoll aufzunehmen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Der Antrag hierzu ist dem Vorstand vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.

§7 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Vorstandsmitglied für besondere Angelegenheiten.
  2. Der Direktor des Goethe-Nationalmuseums kann dem Vorstand beratend angehören.
  3. Die rechtsverbindliche Vertretung des Freundeskreises nach außen kann nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandmitglied vorfristig aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandmitglied. Der Vorstand wählt alsbald nach seiner Wahl den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
  5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Erfüllung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die Aufgabe, das Leben des Freundeskreises zu gestalten, die Einhaltung der Satzung zu gewährleisten und die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich einmal im 1. Quartal einzuberufen.

§8 - Finanzielle Mittel des Freundeskreises

  1. Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Freundeskreis folgende Mittel zur Verfügung:
    - Jahresbeiträge der natürlichen und juristischen Mitglieder
    - Stiftungen und Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die finanziellen Mittel verwaltet der Schatzmeister entsprechend dem von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Jahreshaushaltsplan.
  4. Die zwei gewählten Rechnungsprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Prüfungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§9 - Die Auflösung des Freundeskreises

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Freundeskreises kann nur gefasst werden, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt mit dreiwöchiger Frist erfolgt ist. Ein Beschluss über die Auflösung kann dann mit Zweidrittelmehrheit der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden. Nichtanwesende Mitglieder können ihre Entscheidung schriftlich bis zu diesem Termin der Mitgliederversammlung mitteilen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Freundeskreises oder bei Erledigung seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Rechtsträger des Goethe-Nationalmuseums, der es für das Museum im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

© Freundeskreis des Goethe-Nationalmuseums e. V. | Frauenplan 1 | 99423 Weimar | freundeskreis@goethe-weimar.de

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